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   BGH, 26.06.1985 - 3 StR 132/85   

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https://dejure.org/1985,6849
BGH, 26.06.1985 - 3 StR 132/85 (https://dejure.org/1985,6849)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1985 - 3 StR 132/85 (https://dejure.org/1985,6849)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85 (https://dejure.org/1985,6849)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Brandstiftung - Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.05.1963 - 2 StR 133/63
    Auszug aus BGH, 26.06.1985 - 3 StR 132/85
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wirtschaftsteil so vom Feuer erfaßt ist, daß sich der Brand auf den Wohnteil ausbreiten kann (BGH, Urteil vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77; Urteil vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78; Beschluß vom 12. April 1984 - 4 StR 160/84; vgl. BGHSt 18, 363, 365 f).
  • BGH, 12.04.1984 - 4 StR 160/84

    Verletzung der Hinweispflicht - Alleintäterschaft - Tat - Mittäterschaft -

    Auszug aus BGH, 26.06.1985 - 3 StR 132/85
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wirtschaftsteil so vom Feuer erfaßt ist, daß sich der Brand auf den Wohnteil ausbreiten kann (BGH, Urteil vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77; Urteil vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78; Beschluß vom 12. April 1984 - 4 StR 160/84; vgl. BGHSt 18, 363, 365 f).
  • BGH, 12.12.1967 - 1 StR 507/67

    Verurteilung wegen einfacher Brandstiftung - Belehrung eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 26.06.1985 - 3 StR 132/85
    Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Rechtsansicht (Cramer in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 306 Rdn 11; Hörn in SK StGB § 306 Rdn 11) ist der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB aber bereits erfüllt, wenn von einem nach natürlicher Auffassung einheitlichen zusammenhängenden Gebäude, das außer zu Wohnzwecken auch gewerblich genutzt wird, nur der Wirtschaftsteil in Brand gesetzt ist (RG JW 1931, 3281; 1936, 262, 263; 1938, 505; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1967 - 1 StR 507/67 = GA 1969, 118 f).
  • BGH, 15.04.1977 - 2 StR 140/77

    Inbrandsetzung von Gebäudeteilen, die für den Gebrauch als Wohnhaus von

    Auszug aus BGH, 26.06.1985 - 3 StR 132/85
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wirtschaftsteil so vom Feuer erfaßt ist, daß sich der Brand auf den Wohnteil ausbreiten kann (BGH, Urteil vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77; Urteil vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78; Beschluß vom 12. April 1984 - 4 StR 160/84; vgl. BGHSt 18, 363, 365 f).
  • BGH, 09.05.1978 - 5 StR 31/78

    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion - Beschränkung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 26.06.1985 - 3 StR 132/85
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wirtschaftsteil so vom Feuer erfaßt ist, daß sich der Brand auf den Wohnteil ausbreiten kann (BGH, Urteil vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77; Urteil vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78; Beschluß vom 12. April 1984 - 4 StR 160/84; vgl. BGHSt 18, 363, 365 f).
  • BGH, 17.03.1977 - 1 StR 97/77

    Dolus eventualis hinsichtlich des Bewohntsein eines Teils eines einheitlichen

    Auszug aus BGH, 26.06.1985 - 3 StR 132/85
    Unter diesen Umständen wird die Annahme einer vollendeten schweren Brandstiftung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die baulichen Verhältnisse im Urteil nicht genauer beschrieben sind und insbesondere offen bleibt, wie die genannte "direkte Verbindung" beschaffen war und ob die Lagerhalle und das Wohnhaus feuerbeständig (z.B. durch Brandmauern und feuerfeste Türen) voneinander getrennte Gebäudetrakte waren (vgl. RG JW 1936, 262, 263; BGH, Urteil vom 17. März 1977 - 1 StR 97/77; Dreher/Tröndle StGB § 306 Rdn 4 a.E.).
  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86

    Inbrandsetzen des gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudeteils

    Andere Entscheidungen lassen es für die Anwendung von § 306 Nr. 2 StGB genügen - oder deuten diese Auffassung jedenfalls an -, daß "von einem nach natürlicher Auffassung einheitlichen zusammenhängenden Gebäude, das außer zu Wohnzwecken auch gewerblich genutzt wird, nur der Wirtschaftsteil in Brand gesetzt ist" (BGH, Urt. vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85; in gleichem Sinn BGH GA 1969, 118; BGH NStZ 1985, 455).
  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88

    Inbrandsetzen eines nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Teils eines

    Hiernach genügt es für die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB , daß "von einem nach natürlicher Auffassung einheitlichen zusammenhängenden Gebäude, das außer zu Wohnzwecken auch gewerblich benutzt wird, nur der Wirtschaftsteil in Brand gesetzt ist" (BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85; vgl. auch BGH GA 1969, 118; NStZ 1985, 455 ).
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 577/91

    Mittäterschaft oder Teilnahme am Betrug - Betrügerische Abrechnung

    Für eine täterschaftliche Beteiligung genügt deshalb bereits ein Tatbeitrag für einen Teil der Tatbestandsverwirklichung, selbst wenn dieser wie hier aus der Teilnahme an vorbereitenden Handlungen besteht (BGHSt 11, 271 [BGH 23.01.1958 - 4 StR 613/57]; 14, 123, 128 f; 36, 249, 250; BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85).
  • BGH, 18.06.1986 - 2 StR 249/86

    Brandlegungen innerhalb eines gemischt genutzten mehrstöckigen Gebäudes -

    Schließlich wird auch die Meinung vertreten, daß die Brandstiftung erst dann vollendet ist, wenn das Feuer tatsächlich auf den Wohnteil übergreift (siehe zum Stand der Meinungen BGH NStZ 1985, 455; ferner BGH, Beschluß vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85 -).
  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 143/90

    Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe - Unzureichende

    Bereits das könnte ausreichen, eine Mittäterschaft des Angeklagten zu bejahen, da diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch allein durch eine nicht ganz untergeordnete Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden kann, sofern sie sich nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGHSt 11, 268, 271/272; 16, 12, 14; 28, 346, 348; BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2).
  • LG Münster, 19.06.2019 - 2 Ks 7/18
    Bei dem hier als Wohn- und Geschäftshaus gemischt genutzten einheitlichen Gebäude reichte es aus, dass irgendein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes in Brand geriet, da das Feuer sich auch auf die Teile ausbreiten konnte, die für das Wohnen wesentlich waren (BGH NStZ 00, 197, 198; 3 StR 132/85; NStZ 85, 455; Fischer StGB 66. Aufl. § 306a Rn. 5a).
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